| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | siebente | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | siebente | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 104 Geschäftsunfähig ist : 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet , sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist . | 
|  | BGB 106 Ein Minderjähriger , der das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt . | 
|  | BGB 828. 1 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist für einen Schaden , den er einem anderen zufügt , nicht verantwortlich . | 
|  | BGB 828. 2 Wer das siebente , aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat , ist für den Schaden , den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug , einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt , nicht verantwortlich . Dies gilt nicht , wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat . | 
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