| Fachwort | 
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  | Deutsch | siebente   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | siebente  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 104 Geschäftsunfähig ist : 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet , sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist .   | 
 | BGB 106 Ein Minderjähriger , der das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt .   | 
 | BGB 828. 1 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist für einen Schaden , den er einem anderen zufügt , nicht verantwortlich .   | 
 | BGB 828. 2 Wer das siebente , aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat , ist für den Schaden , den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug , einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt , nicht verantwortlich . Dies gilt nicht , wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat .   | 
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