kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschmitwirke Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: mitwirke
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1416. 3 Wird ein Recht gemeinschaftlich , das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann , so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen , dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke . Entsprechendes gilt , wenn ein Recht gemeinschaftlich wird , das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist .