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BGB 659. 1 Ist die Handlung , für welche die Belohnung ausgesetzt ist , mehrmals vorgenommen worden , so gebührt die Belohnung demjenigen , welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat .
GG 103. 3 Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden .