Fachwort |
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Deutsch | längeren | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | län|ge|ren |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 580a. 1 Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke , über Räume , die keine Geschäftsräume sind , oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs . |
| BGB 580a. 3 Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Tag vor dem Tag , mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll . |
| BGB 621 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung zulässig , 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist , spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs ; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist , jederzeit ; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten . |
| BGB 1854. 2 Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen . Das Familiengericht kann anordnen , dass die Übersicht in längeren , höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist . |
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