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Fachwort
Deutschgröblich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gröblich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1579 Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen , herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen , soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre , weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war ; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen , in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann , 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt , 3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat , 4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat , 5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat , 6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht , zum Familienunterhalt beizutragen , gröblich verletzt hat , 7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes , eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8. ein anderer Grund vorliegt , der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe .
BGB 1611. 1 Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden , hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht , so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten , die der Billigkeit entspricht . Die Verpflichtung fällt ganz weg , wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre .
BGB 1748. 1 Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen , wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat , dass ihm das Kind gleichgültig ist , und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde . Die Einwilligung kann auch ersetzt werden , wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend , aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann .