Fachwort |
|
|
Deutsch | geäußert | Grundwort | äußern |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | geäus|sert |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1901. 3 Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist . Dies gilt auch für Wünsche , die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat , es sei denn , dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will . Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt , bespricht er sie mit dem Betreuten , sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft . |
| BGB 1901c Wer ein Schriftstück besitzt , in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat , hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern , nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat . Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke , in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat , zu unterrichten . Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen . |
| GG 76. 2 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten . Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen . Verlangt er aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Die Bundesregierung kann eine Vorlage , die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , nach drei Wochen oder , wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten , auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist ; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung . |
| GG 76. 3 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten . Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen . Verlangt sie aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , beträgt die Frist drei Wochen oder , wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , sechs Wochen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung . Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen . |
| |