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BGB 1741. 1 Die Annahme als Kind ist zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist , dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht . Wer an einer gesetzes - oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat , soll ein Kind nur dann annehmen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .