Fachwort |
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Deutsch | geregelt | Grundwort | regeln |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | ge|reg|elt |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| Kte 895 Diese Vollmacht , die sie im Namen Christi persönlich ausüben , ist die eigene , ordentliche und unmittelbare , auch wenn ihr Vollzug letztlich von der höchsten Autorität der Kirche geregelt wird ( LG 27 ) . Man darf jedoch die Bischöfe nicht als Vikare des Papstes ansehen , dessen ordentliche , unmittelbare Autorität über die ganze Kirche deren eigene Autorität nicht zunichte macht , sondern im Gegenteil bestärkt und schützt . Allerdings ist ihre Autorität in Gemeinschaft mit der ganzen Kirche unter der Leitung des Papstes auszuüben . |
| Kte 1767 Die Leidenschaften sind an sich weder gut noch böse . Sie werden nur in dem Maß sittlich bestimmt , als sie der Vernunft und dem Willen unterstehen . Leidenschaften werden als willentlich bezeichnet , weil sie vom Willen angeregt oder vom Willen nicht verhindert werden ( Thomas v . A. , s . th . 1-2,24,1 ) . Es gehört zur Vollkommenheit des sittlich oder menschlich Guten , daß die Leidenschaften durch die Vernunft geregelt werden [ Vgl . Thomas v . A. , s . th . 1-2,24 ] . |
| BGB 79. 5 Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung . Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung , in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt . Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden . Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen . Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren . |
| BGB 613a. 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über , so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein . Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt , so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden . Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden , wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird . |
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