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BGB 147. 1 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden . Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag .
BGB 147. 2 Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden , in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf .
BGB 158. 1 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen , so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein .
BGB 478. 2 Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen , die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs . 2 zu tragen hatte , wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war .