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BGB 872 Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt , ist Eigenbesitzer .
BGB 1978. 2 Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend .
BGB 2026 Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber , solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist , nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen , die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat .
BGB 2383. 1 Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben . Er haftet unbeschränkt , soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet . Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft , so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend .