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Fachwort
Deutschferneren Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ferneren
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1929. 1 Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .