Fachwort |
|
|
Deutsch | billiger | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | billi|ger |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2537 Der Wunsch nach Dingen , die dem Nächsten gehören , verletzt dieses Gebot nicht , sofern man sie sich mit rechten Mitteln verschaffen will . Die herkömmliche Katechese gibt realistisch an , welche Menschen gegen das Laster der Begierlichkeit besonders zu kämpfen haben und die man somit sorgfältiger zur Einhaltung dieses Gebotes ermahnen muß : Kaufleute , die Hungersnot und Teuerung herbeiwünschen , und es ungern sehen , daß es andere neben ihnen gibt , die kaufen oder verkaufen , weil sie sonst teurer verkaufen und billiger kaufen könnten . In dieser Sache sündigen auch jene , die wünschen , daß andere Not leiden , damit sie beim Verkaufen oder Kaufen selber Gewinn machen . . . auch die Ärzte , die Krankheiten wünschen ; die Rechtsgelehrten , die viele schwere Fälle und Streitereien begehren ( Catech . R . 3,10,23 ) . |
| GG 106. 3 Das Aufkommen der Einkommensteuer , der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu ( Gemeinschaftsteuern ) , soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird . Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben . Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen , daß ein billiger Ausgleich erzielt , eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird . Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen , die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen . Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. |
| |