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Fachwort
Deutschbilligem Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: billigem
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 315. 1 Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist .
BGB 315. 3 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen , so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich , wenn sie der Billigkeit entspricht . Entspricht sie nicht der Billigkeit , so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen ; das Gleiche gilt , wenn die Bestimmung verzögert wird .
BGB 317. 1 Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist .
BGB 319. 1 Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen , so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist . Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil ; das Gleiche gilt , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .