| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | bewendet | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | bewendet | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1084 Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen , so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067. | 
|  | BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist . | 
|  | BGB 2108. 2 Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge , aber nach dem Eintritt des Erbfalls , so geht sein Recht auf seine Erben über , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist . Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt , so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074. | 
|  | BGB 2109. 2 Ist der Vorerbe oder der Nacherbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist . | 
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