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Fachwort
Deutschbauliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bau|liche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 557b. 2 Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete , von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen , jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden , soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat , die er nicht zu vertreten hat . Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen .
BGB 559. 1 Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt , die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen , die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken ( Modernisierung ) , oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt , die er nicht zu vertreten hat , so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen .
BGB 1022 Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht , auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten , so hat , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Die Vorschrift des § 1021 Abs . 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht .