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Fachwort
Deutschanordnet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: anordnet
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1903. 3 Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet , so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers , wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt . Soweit das Gericht nichts anderes anordnet , gilt dies auch , wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft .
BGB 1908i. 2 § 1804 ist sinngemäß anzuwenden , jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen , wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist . § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater , die Mutter , den Ehegatten , den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden , soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet .
BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .