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BGB 1836c Der Mündel hat einzusetzen 1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen , soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82 , 85 Abs . 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt . Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt , darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung , inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist , nicht mehr berücksichtigt werden . Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten ; 2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .
BGB 1836e. 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt , gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über . Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses ; § 102 Abs . 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend , § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung .