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BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .
BGB 951. 1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet , kann von demjenigen , zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt , Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden .
§ 1034 Feststellung des Zustands
§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft