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Fachwort
DeutschZuschlag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zuschlag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 156 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande . Ein Gebot erlischt , wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird .
BGB 882 Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet , für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist , so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden . Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch .
BGB 1239. 1 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten . Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag , so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen .
BGB 1242. 1 Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte , wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte . Dies gilt auch dann , wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird .