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Fachwort
DeutschZeitraum Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ze|itr|aum
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 188. 2 Eine Frist , die nach Wochen , nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr , halbes Jahr , Vierteljahr - bestimmt ist , endigt im Falle des § 187 Abs . 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht , in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt , im Falle des § 187 Abs . 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher dem Tage vorhergeht , der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht .
BGB 191 Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt , dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht , so wird der Monat zu 30 , das Jahr zu 365 Tagen gerechnet .
BGB 209 Der Zeitraum , während dessen die Verjährung gehemmt ist , wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet .
BGB 210. 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter , so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .