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Fachwort
DeutschZahlungs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zahlungs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ( ABl . EG Nr . L 43 S . 25 ) und 2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs - und und - abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 ( ABl . EG Nr . L 166 S . 45 ) .
BGB 1282. 1 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 eingetreten , so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten . Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu , als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist . Soweit er zur Einziehung berechtigt ist , kann er auch verlangen , dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird .