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Fachwort
DeutschWiderruf Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wide|rruf
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Der Widerruf der Sklavenfreilassung
BGB 27. 2 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich , unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung . Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden , dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat .
BGB 109. 1 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt . Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden .
BGB 178 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt , es sei denn , dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat . Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden .