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Fachwort
DeutschVorteils Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorteils
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2320. 1 Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird , hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und , wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt , das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen .
BGB 2321 Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus , so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige , welchem die Ausschlagung zustatten kommt , die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen .