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BGB 1774 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen . Ist anzunehmen , dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf , so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden ; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam .
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds
BGB 1778. 2 Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert , so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen .
BGB 1779. 3 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen ; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt .