| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Vorerben | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Vorerben | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben | 
|  | BGB 2105. 1 Hat der Erblasser angeordnet , dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll , ohne zu bestimmen , wer bis dahin Erbe sein soll , so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben . | 
|  | BGB 2106. 1 Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt , ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen , mit dem die Nacherbfolge eintreten soll , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an . | 
|  | BGB 2109. 1 Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist . Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam , 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist . | 
|  |  |