Fachwort |
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Deutsch | Vorerben | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vorerben |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben |
| BGB 2105. 1 Hat der Erblasser angeordnet , dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll , ohne zu bestimmen , wer bis dahin Erbe sein soll , so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben . |
| BGB 2106. 1 Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt , ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen , mit dem die Nacherbfolge eintreten soll , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an . |
| BGB 2109. 1 Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist . Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam , 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist . |
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