| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Verdacht | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Verd|acht | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Lev 13,2 Wenn sich auf der Haut eines Menschen eine Schwellung , ein Ausschlag oder ein heller Fleck bildet , liegt Verdacht auf Hautaussatz vor . Man soll ihn zum Priester Aaron oder zu einem seiner Söhne , den Priestern , führen . | 
|  | Num 5,14 der Mann aber schöpft Verdacht und wird eifersüchtig auf seine Frau , die wirklich unrein geworden ist ; angenommen aber auch , er schöpft Verdacht und wird auf seine Frau eifersüchtig , obwohl sie in Wirklichkeit nicht unrein geworden ist : | 
|  | Num 5,30 oder dass ein Mann gegen seine Frau Verdacht schöpft , auf sie eifersüchtig wird und sie vor den Herrn treten lässt . Wenn der Priester dieses Gesetz auf sie anwendet , | 
|  | BGB 675k. 2 Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren , dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat , ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren , wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen , 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder 3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht , dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann . In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet , den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten . In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen , wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind . Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten . | 
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