| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Straftat | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Str|af|tat | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2272 Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen . Die Kirche ahndet dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit der Kirchenstrafe der Exkommunikation . Wer eine Abtreibung vornimmt , zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu ( [ link ] CIC , can . 1398 ) , so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt 1463 ( [ link ] CIC , can . 1314 ) unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1323-1324. ] . Die Kirche will dadurch die Barmherzigkeit nicht einengen ; sie zeigt aber mit Nachdruck die Schwere des begangenen Verbrechens und den nicht wieder gutzumachenden Schaden auf , der dem unschuldig getöteten Kind , seinen Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan wird . | 
|  | BGB 839. 2 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht , so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich , wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht . Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung . | 
|  | BGB 992 Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft , so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen . | 
|  | BGB 2025 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt , so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen . Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur , wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte . | 
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