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Stiftung
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Stif|tung
Inhalt
fehlt
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
992
DeBartolo
BGB 45. 2 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden , dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden . Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet , so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen .
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
BGB 80. 1 Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich , in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll .
BGB 80. 2 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen , wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs . 1 genügt , die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet .