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Fachwort
DeutschStiftung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Stif|tung
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
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DeBartolo
BGB 45. 2 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden , dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden . Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet , so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen .
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
BGB 80. 1 Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich , in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll .
BGB 80. 2 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen , wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs . 1 genügt , die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet .