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Fachwort
DeutschSchuldet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldet
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 396. 2 Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten , so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung .