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Fachwort
DeutschSchenker Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schen|ker
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 519. 1 Der Schenker ist berechtigt , die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern , soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Versprechen zu erfüllen , ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .
BGB 520 Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung , so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod , sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt .
BGB 521 Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .
BGB 522 Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet .