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Reallast
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Reallast
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BGB 914. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung , die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten .
§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
BGB 1105. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind ( Reallast ) . Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden , dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen , wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können .
BGB 1105. 2 Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden .