kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschPächters Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pächt|ers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 583. 2 Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden . Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien , dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet .
BGB 586. 2 Für die Haftung des Verpächters für Sach - und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs . 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend .
§ 587 Fälligkeit der Pacht ; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
BGB 590. 2 Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich , wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird . Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten . Verweigert der Verpächter die Erlaubnis , so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen , insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen . Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen , so entscheidet auf A ntrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit ; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend .