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Pittenhart
BGB 482. 1 Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet , hat jedem Verbraucher , der Interesse bekundet , einen Prospekt auszuhändigen .
BGB 482. 2 Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten .
BGB 482. 3 Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen , soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird , auf die er keinen Einfluss nehmen konnte .
BGB 482. 4 In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben , dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann .