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BGB 556b. 2 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a , 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben , wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat . Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
BGB 557. 2 Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren .
BGB 558. 2 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten , die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art , Größe , Ausstattung , Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder , von Erhöhungen nach § 560 abgesehen , geändert worden sind . Ausgenommen ist Wohnraum , bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist .