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Fachwort
DeutschMehrwert Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Meh|rwert
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
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DeBartolo
BGB 591. 1 Andere als notwendige Verwendungen , denen der Verpächter zugestimmt hat , hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen , soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen ( Mehrwert ) .
BGB 591. 3 Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen . Es kann bestimmen , dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat , und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen . Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten , so kann der Pächter nur verlangen , dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird , bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist . Kommt keine Einigung zustande , so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses .
BGB 971. 1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert , von dem Mehrwert drei vom Hundert , bei Tieren drei vom Hundert . Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert , so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen .