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BGB 310. 3 Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( Verbraucherverträge ) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung : 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt , es sei denn , dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden ; 2. § 305c Abs . 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung , wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs . 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen .
§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GG 29. 5 Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen , ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet . Das Gesetz kann verschiedene , jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen . Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird . Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung , so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen , das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf .