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Fachwort
DeutschGastwirt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gastwirt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 701. 1 Ein Gastwirt , der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt , hat den Schaden zu ersetzen , der durch den Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht , die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat .
BGB 701. 2 Als eingebracht gelten 1. Sachen , welche in der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist , in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind , 2. Sachen , welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war , von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind . Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur , wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren .
BGB 702. 1 Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag , der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht , jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3. 500 Euro ; für Geld , Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3. 500 Euro der Betrag von 800 Euro .
BGB 702. 3 Der Gastwirt ist verpflichtet , Geld , Wertpapiere , Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen , es sei denn , dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind . Er kann verlangen , dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden .