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Fachwort
DeutschGarantie Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gar|antie
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
2844
DeBartolo
BGB 275.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .
BGB 276. 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten , wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses , insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist . Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung .
BGB 442. 1 Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen , wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt . Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat .
BGB 443. 1 Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür , dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält ( Haltbarkeitsgarantie ) , so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu , der die Garantie eingeräumt hat .