| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Fundorts | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Fundorts | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 976. 1 Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache , so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über . | 
|  | BGB 976. 2 Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973 , 974 das Eigentum erworben , so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über , wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt . | 
|  | BGB 977 Wer infolge der Vorschriften der §§ 973 , 974 , 976 einen Rechtsverlust erleidet , kann in den Fällen der §§ 973 , 974 von dem Finder , in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde , wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt . | 
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