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GG 58 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister . Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers , die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
GG 67. 1 Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen , daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht , den Bundeskanzler zu entlassen . Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen .
GG 69. 3 Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler , auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet , die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen . § VII .