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Fachwort
DeutschErlischt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erlischt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 351 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt , so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden . Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten , so erlischt es auch für die übrigen .
BGB 672 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers . Erlischt der Auftrag , so hat der Beauftragte , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .
BGB 673 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten . Erlischt der Auftrag , so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .
BGB 674 Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf , so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend , bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss .