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BGB 657 Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung , insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges , aussetzt , ist verpflichtet , die Belohnung demjenigen zu entrichten , welcher die Handlung vorgenommen hat , auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat .
BGB 815 Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen , wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat .