| Fachwort | 
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  | Deutsch | Erbteils   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Erb|te|ils  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 1951. 2 Beruht die Berufung auf demselben Grund , so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen , selbst wenn der andere erst später anfällt . Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann , wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist .   | 
 | BGB 1963 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten , so kann die Mutter , falls sie außerstande ist , sich selbst zu unterhalten , bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder , wenn noch andere Personen als Erben berufen sind , aus dem Erbteil des Kindes verlangen . Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen , dass nur ein Kind geboren wird .   | 
 | § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils   | 
 | BGB 2093 Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ( gemeinschaftlicher Erbteil ) , so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung .   | 
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