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Erbteile
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Er|bte|ile
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1483. 2 Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden , so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so , wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre .
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
§ 1951 Mehrere Erbteile
BGB 1951. 3 Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein , so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten , den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen .