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Fachwort
DeutschErbrecht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: E|rbr|ec|ht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 470 Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf , der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt .
BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat .
BGB 1374. 2 Vermögen , das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt , wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet , soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist .
BGB 1477. 2 Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen , die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind , insbesondere Kleider , Schmucksachen und Arbeitsgeräte . Das Gleiche gilt für die Gegenstände , die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge , durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat .