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Fachwort
DeutschErbfolge Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbfolge
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 369. 2 Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger , so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last .
BGB 593a Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück , das der Landwirtschaft dient , mit übergeben , so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein . Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen . Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet , so ist der Verpächter berechtigt , das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen .
BGB 1477. 2 Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen , die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind , insbesondere Kleider , Schmucksachen und Arbeitsgeräte . Das Gleiche gilt für die Gegenstände , die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge , durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat .
BGB 1483. 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren , dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird . Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung , so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt , die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind . Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass ; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt .