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Trennung:
Er|bf|alls
Inhalt
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Status:
Worttyp
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BGB 1505 Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft , als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut , als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils .
BGB 1836e. 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt , gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über . Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses ; § 102 Abs . 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend , § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung .
BGB 1923. 1 Erbe kann nur werden , wer zur Zeit des Erbfalls lebt .
BGB 1923. 2 Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte , aber bereits gezeugt war , gilt als vor dem Erbfall geboren .