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§ 768 Einreden des Bürgen
BGB 768. 1 Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der Hauptschuldner , so kann sich der Bürge nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet .
§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 1137 Einreden des Eigentümers